Die öffentliche Verwaltung wird durch die Landesregierung, die ihr unterstellten Behörden und die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 68 (Landesrechnungshof)Art. 70 (Gesetzmäßigkeit und Organisation der öffentlichen Verwaltung) →