Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwvfg/__10.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).