Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwvfg/__30.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).