Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.← § 71d Gegenseitige Unterstützung§ 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren →