Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).