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Jurafuchs

§ 88

VWVFG
Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
Stand 2025-08-20
Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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