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Jurafuchs

§ 70

VWVFG
Anfechtung der Entscheidung
Stand 2025-08-20
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

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