Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwvfg/__70.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).