Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwvfg/__62.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).