Jurafuchs

§ 62

VwVfG
Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Stand 2025-08-20
Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.