Die Länder können durch Gesetz 1.eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen; 2.bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwvfg/__100.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).