Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 22

VWVFG
Beginn des Verfahrens
Stand 2025-08-20
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1.von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss; 2.nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

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