Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 87

VWVFG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2025-08-20
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist, 2.eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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