Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1.natürliche und juristische Personen, 2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3.Behörden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwvfg/__11.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).