Jurafuchs

§ 11

VwVfG
Beteiligungsfähigkeit
Verfahrensgrundsätze
Stand 2025-08-20
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.