Jurafuchs

§ 54

VwVfG
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Stand 2025-08-20
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit eines ö.r.-Vertrags (§§ 54ff. VwVfG)
  1. Vertrag
  2. Öffentlich-rechtliche Natur
  3. Rechtmäßigkeit des Vertrags
    1. Zulässigkeit der Vertragsform
    2. Formelle Rechtmäßigkeit
      1. Zuständigkeit
      2. Form
      3. Ggf. Zustimmung
    3. Materielle Rechtmäßigkeit
  4. Folgen der Rechtswidrigkeit
  5. Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Anspruchs
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben