Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit eines ö.r.-Vertrags (§§ 54ff. VwVfG)
- Vertrag
- Öffentlich-rechtliche Natur
- Rechtmäßigkeit des Vertrags
- Zulässigkeit der Vertragsform
- Formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit
- Form
- Ggf. Zustimmung
- Materielle Rechtmäßigkeit
- Folgen der Rechtswidrigkeit
- Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Anspruchs
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