Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 8c

VWVFG
Kosten der Hilfeleistung
Stand 2025-08-20
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann. (+++ § 8ac: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 EuPAG +++)

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