Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
(+++ § 8ac: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 EuPAG +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/vwvfg/__8c.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).