Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.
Meine Notizen
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Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 11 VwVfG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.