Die Durchführung des Verfahrens außerhalb der Verhandlung vor dem Wahlprüfungsgericht liegt in den Händen eines dem Verwaltungsgerichtshof als Mitglied angehörigen, vom Wahlprüfungsgericht auf Vorschlag des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes gewählten Richters. In der Verhandlung tritt er als Berichterstatter auf. Er gehört dem Wahlprüfungsgericht nicht an.
§ 11
WahlPrG HE 2002Stand 2002-11-05