Jurafuchs

§ 16a

WahlPrG HE 2002
Stand 2002-11-05
(1)
Stellt das Wahlprüfungsgericht fest, dass ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verliert, so behält der Abgeordnete seine Rechtsstellung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung Bestandskraft erlangt. Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Landtages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 10 Abs. 4 Satz 3 des Landtagswahlgesetzes unberücksichtigt geblieben ist.
(2)
Wird die Wahl im gesamten Land für ungültig erklärt, behalten die Abgeordneten ihre Rechtsstellung, sofern sie auch nach dem Ergebnis der Wiederholungswahl gewählt sind.

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