Jurafuchs

§ 13

WahlPrG HE 2002
Stand 2002-11-05
Von dem Verhandlungstermin sind als Beteiligte diejenigen Personen mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu benachrichtigen, die durch die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren ihren Sitz verlieren können, und diejenigen, deren Einspruch geprüft werden soll. Haben mehrere Wahlberechtigte gemeinschaftlich oder mit inhaltlich gleicher Begründung Einspruch erhoben, so genügt die Benachrichtigung eines von ihnen. Die Beteiligten haben das Recht, sich schriftlich zu äußern, Akten einzusehen und an der Verhandlung oder Beweisaufnahme teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden. Sie sind in der Verhandlung zu hören.

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