Jurafuchs

§ 9

WahlPrG HE 2002
Stand 2002-11-05
Wird Einspruch eingelegt oder hält das Wahlprüfungsgericht von Amts wegen eine eingehendere Prüfung für erforderlich, so leitet es ein ordentliches Wahlprüfungsverfahren ein. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 10 - 17.

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