Wird Einspruch eingelegt oder hält das Wahlprüfungsgericht von Amts wegen eine eingehendere Prüfung für erforderlich, so leitet es ein ordentliches Wahlprüfungsverfahren ein. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 10 - 17.
§ 9
WahlPrG HE 2002Stand 2002-11-05