Jurafuchs

§ 6

WahlPrG HE 2002
Stand 2002-11-05
(1)
Das Wahlprüfungsgericht prüft von Amts wegen oder auf Einspruch die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag.
(2)
Das Wahlprüfungsgericht entscheidet von Amts wegen, auf Antrag des Präsidenten des Landtages oder auf Einspruch eines Wahlberechtigten darüber, ob ein Abgeordneter seinen Sitz verloren hat.

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