Jurafuchs

§ 4

WahlPrG HE 2002
Stand 2002-11-05
Den Vorsitz im Wahlprüfungsgericht führt der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, bei seiner Verhinderung der Oberlandesgerichtspräsident. Sind der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes und der Oberlandesgerichtspräsident gleichzeitig verhindert, so führt der ständige Vertreter des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes den Vorsitz.

Meine Notizen

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