Den Vorsitz im Wahlprüfungsgericht führt der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, bei seiner Verhinderung der Oberlandesgerichtspräsident. Sind der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes und der Oberlandesgerichtspräsident gleichzeitig verhindert, so führt der ständige Vertreter des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes den Vorsitz.
§ 4
WahlPrG HE 2002Stand 2002-11-05