Das Wahlprüfungsgericht entscheidet von Amts wegen über die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie ist nur zulässig, wenn wesentliche Tatsachen bekannt werden, die der früheren Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden konnten. Für den Fall der Wiederaufnahme gelten die §§ 9 bis 16 und, falls Wahlen für ungültig erklärt werden, § 17 sinngemäß.
§ 18
WahlPrG HE 2002Stand 2002-11-05