(1)
Wird gegen die Wahl ein Einspruch nicht erhoben und sind keine Fehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses ersichtlich, so stellt das Wahlprüfungsgericht dies nach Ablauf der Einspruchsfrist durch Beschluss fest.
(2)
Der Beschluss ist dem Präsidenten des Landtages, dem Minister des Innern und dem Landeswahlleiter zuzustellen und im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.