Jurafuchs

§ 3

WahlPrG HE 2002
Stand 2002-11-05
Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes und der Oberlandesgerichtspräsident werden bei Verhinderung durch den ständigen Vertreter im Amt vertreten. Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes tritt der auf der Liste folgende Abgeordnete an seine Stelle.

Meine Notizen

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