Jurafuchs

§ 5

WahlPrG HE 2002
Stand 2002-11-05
(1)
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ausschließung von Gerichtspersonen (§ 41), die Leitung der Verhandlung (§§ 136, 139, 140), das persönliche Erscheinen (§ 141), den Beweis durch Zeugen und Sachverständige (§§ 373 - 414) sowie die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung (§§ 194 - 197) finden entsprechende Anwendung. Als Zeuge kann auch ein Beteiligter vernommen werden. Die Beratungen des Wahlprüfungsgerichts sind geheim.
(2)
Über die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen beschließt das Gericht nach freiem Ermessen.
(3)
Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die den Gang der Verhandlung im Allgemeinen wiedergeben soll. Sie wird vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschrieben. Als Schriftführer wird ein Bediensteter des Landtagsbüros zugezogen.
(4)
Im Übrigen regelt das Wahlprüfungsgericht sein Verfahren im Rahmen dieses Gesetzes nach freiem Ermessen.

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