Jurafuchs

§ 2

WahlPrG HE 2002
Stand 2002-11-05
(1)
Die zu wählenden Mitglieder werden vom Landtag aus dem Kreise der Abgeordneten im Wege der Verhältniswahl nach dem Listenwahlsystem für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
(2)
Die Sitze sind auf die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Vollrechnung, Hälftelung und Drittelung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen ergeben.

Meine Notizen

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