Jurafuchs

§ 12

WahlPrG HE 2002
Stand 2002-11-05
(1)
Alle hessischen Behörden sind verpflichtet, dem Wahlprüfungsgericht und dem gemäß § 11 bestellten Richter auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Amtshilfe zu leisten.
(2)
Die Gerichte haben ihnen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes Rechtshilfe zu leisten.

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