(1)
Alle hessischen Behörden sind verpflichtet, dem Wahlprüfungsgericht und dem gemäß § 11 bestellten Richter auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Amtshilfe zu leisten.
(2)
Die Gerichte haben ihnen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes Rechtshilfe zu leisten.