Jurafuchs

§ 14

WahlPrG HE 2002
Stand 2002-11-05
Der Präsident des Landtages, die Fraktionen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fraktionsgesetzes), der Minister des Innern und der Landeswahlleiter sind schriftlich von dem Termin zu verständigen. Sie oder ihre Vertreter sind auf Verlangen jederzeit zu hören. § 13 Satz 3 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →