Der Präsident des Landtages, die Fraktionen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fraktionsgesetzes), der Minister des Innern und der Landeswahlleiter sind schriftlich von dem Termin zu verständigen. Sie oder ihre Vertreter sind auf Verlangen jederzeit zu hören. § 13 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 14
WahlPrG HE 2002Stand 2002-11-05