Gegen den Beschluss nach § 15 ist die Wahlprüfungsbeschwerde nach § 52 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof statthaft. Sie hat aufschiebende Wirkung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16a§ 18 →