Für Mitglieder des Landtages, die aufgrund ihrer Behinderung nur unter erschwerten Bedingungen ihr Mandat wahrnehmen können, trifft die Präsidentin oder der Präsident in Abstimmung mit dem Präsidium besondere Regelungen. 18
§ 11a
AbgeordnetengesetzMitglieder des Landtages mit Behinderungen
Leistungen an Abgeordnete
Stand 2024-01-01