Jurafuchs

§ 3

Abgeordnetengesetz
Wahlvorbereitungsurlaub
Rechtsstellung der Abgeordneten
Stand 2024-01-01
(1)
1Einer Bewerberin oder einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung ihrer oder seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. 2Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.(1) Einer Bewerberin oder einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung ihrer oder seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.
(2)
1Einer Beamtin oder einem Beamten beziehungsweise einer Richterin oder einem Richter, die oder der sich um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament bewirbt, ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. 2Der Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bleibt unberührt.3(2) Einer Beamtin oder einem Beamten beziehungsweise einer Richterin oder einem Richter, die oder der sich um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament bewirbt, ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Der Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bleibt unberührt.3

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