Jurafuchs

§ 29

Abgeordnetengesetz
Unvereinbare Ämter
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt
Stand 2024-01-01
(1)
1Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen können nicht Abgeordnete sein, wenn sie(1) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen können nicht Abgeordnete sein, wenn sie
a)
bei einer obersten, oberen oder mittleren Landesbehörde von der Amtsbezeichnung Amtfrau oder Amtmann an aufwärts oder
b)
als Staatsanwältin beziehungsweise Staatsanwalt oder Amtsanwältin beziehungsweise Amtsanwalt im Landesdienst

planmäßig angestellt sind. 2Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Personen gelten die §§ 30 bis 34.planmäßig angestellt sind. Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Personen gelten die §§ 30 bis 34.

(2)
Für die in den Landtag gewählten Richterinnen und Richter gelten die §§ 30 bis 32 und § 34 entsprechend.
(3)
Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie für Angestellte, Geschäftsführende und Vorstandsmitglieder von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.
(4)
Hauptberufliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte können nicht Abgeordnete sein. 38

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