Jurafuchs

§ 6

Abgeordnetengesetz
Aufwandsentschädigung
Leistungen an Abgeordnete
Stand 2024-01-01
(1)
Ein Mitglied des Landtages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.
(2)
11 1Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerfreie monatliche Kostenpauschale für die Betreuung und die Fahrten innerhalb des Wahlkreises, einschließlich Bürokosten, Porto und Telefon, sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung einer oder eines Abgeordneten ergeben, und für Mehraufwendungen am Sitz des Landtages sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Landtages und zwischen Wohnung und auswärtigen Sitzungsorten einschließlich damit verbundener Übernachtungen an den Sitzungsorten. 2Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium. 3§§ 10 und 11 bleiben unberührt. 4Die Pauschale beträgt beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 357,24 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages (2)11 Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerfreie monatliche Kostenpauschale für die Betreuung und die Fahrten innerhalb des Wahlkreises, einschließlich Bürokosten, Porto und Telefon, sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung einer oder eines Abgeordneten ergeben, und für Mehraufwendungen am Sitz des Landtages sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Landtages und zwischen Wohnung und auswärtigen Sitzungsorten einschließlich damit verbundener Übernachtungen an den Sitzungsorten. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium. §§ 10 und 11 bleiben unberührt. Die Pauschale beträgt beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 357,24 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

5Als Entfernung gilt die von den Mitgliedern des Landtages gegenüber der Landtagsverwaltung angezeigte Fahrtstrecke. 6In Zweifelsfällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. 7Die Kostenpauschale wird jährlich zum 1. April an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist. 8Die prozentuale Änderungsrate des nach Satz 7 ermittelten Indexes teilt das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. 9Der neue Betrag der Kostenpauschale wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. 10Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, der G 10-Kommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums, des Bewertungsausschusses, des Wahlprüfungsausschusses, einer Enquete-Kommission und eines Untersuchungsausschusses erhalten für jede Sitzungsteilnahme eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale, die jeweiligen Vorsitzenden, mit Ausnahme derjenigen oder desjenigen eines Untersuchungsausschusses, in zweifacher Höhe. 11Für die Mitglieder des Präsidiums des Landtages gilt Satz 10 entsprechend, soweit diese nicht eine Amtsaufwandsentschädigung nach Absatz 6 Satz 1 erhalten. 12Die nach Satz 10 gewährte Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale beträgt beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 59 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages Als Entfernung gilt die von den Mitgliedern des Landtages gegenüber der Landtagsverwaltung angezeigte Fahrtstrecke. In Zweifelsfällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Kostenpauschale wird jährlich zum 1. April an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist. Die prozentuale Änderungsrate des nach Satz 7 ermittelten Indexes teilt das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Der neue Betrag der Kostenpauschale wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, der G 10-Kommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums, des Bewertungsausschusses, des Wahlprüfungsausschusses, einer Enquete-Kommission und eines Untersuchungsausschusses erhalten für jede Sitzungsteilnahme eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale, die jeweiligen Vorsitzenden, mit Ausnahme derjenigen oder desjenigen eines Untersuchungsausschusses, in zweifacher Höhe. Für die Mitglieder des Präsidiums des Landtages gilt Satz 10 entsprechend, soweit diese nicht eine Amtsaufwandsentschädigung nach Absatz 6 Satz 1 erhalten. Die nach Satz 10 gewährte Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale beträgt beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 59 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

13 Einem Mitglied des Landtages, dem ein Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, wird die Kostenpauschale beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages um 294,49 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

gekürzt. 14Unterhält ein Mitglied des Landtages eine Nebenwohnung am Sitz des Landtages, gilt Satz 13 mit der Maßgabe, dass keine Kürzung in Höhe der nachgewiesenen Bruttokaltmiete zuzüglich eines Nebenkostenansatzes in Höhe von 30 Prozent erfolgt. 15Der Betrag reduziert sich maximal um 10 Prozent des Höchstbetrages der Pauschale nach Satz 4, jedoch nicht über den jeweiligen Abzugsbetrag nach Satz 13 hinaus. 16Für die Pauschalen nach den Sätzen 12 und 13 gelten die Sätze 7 bis 9 entsprechend.gekürzt. Unterhält ein Mitglied des Landtages eine Nebenwohnung am Sitz des Landtages, gilt Satz 13 mit der Maßgabe, dass keine Kürzung in Höhe der nachgewiesenen Bruttokaltmiete zuzüglich eines Nebenkostenansatzes in Höhe von 30 Prozent erfolgt. Der Betrag reduziert sich maximal um 10 Prozent des Höchstbetrages der Pauschale nach Satz 4, jedoch nicht über den jeweiligen Abzugsbetrag nach Satz 13 hinaus. Für die Pauschalen nach den Sätzen 12 und 13 gelten die Sätze 7 bis 9 entsprechend.

(3)
Gewählte Bewerber, die an Sitzungen teilnehmen, die nach den Wahlen zum Landtag, aber vor der ersten Sitzung des Landtages in einer Wahlperiode, zur Konstituierung der Fraktionen, der Fraktionsarbeitskreise und ihrer sonstigen satzungsmäßigen Organe oder zur Vorbereitung der ersten Sitzung des Landtages stattfinden, erhalten für die Fahrten zwischen ihrer Hauptwohnung und dem Sitz des Landtages auf Antrag die nachgewiesenen Übernachtungskosten und Fahrtkosten nach § 11, soweit für den Monat der Sitzung kein Anspruch nach Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 besteht.
(4)
1Mitglieder des Landtages erhalten für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium erlassen werden, die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen bis zu einem Betrag, der dem Zweifachen eines monatlichen Bruttoentgelts einer oder eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Stufe 3 in der jeweiligen Höhe entspricht, erstattet; Nebenleistungen werden nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen nach Halbsatz 1 erstattet. 2Im zurückliegenden Zeitraum nicht ausgeschöpfte Mittel können innerhalb eines Kalenderjahres verwendet werden. 3Darüber hinaus können Mittel bis zur Höhe eines Zwölftels des sich nach Satz 1 ergebenden Jahresbetrages auf das Folgejahr übertragen werden. 4Ein Ersatz von Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Landtagsverwaltung zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein Führungszeugnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vorgelegt wird. 5Enthält das Führungszeugnis einen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat, kann der Aufwendungsersatz nach Abwägung aller Umstände ausgeschlossen werden, soweit im konkreten Einzelfall eine Gefährdung parlamentarischer Schutzgüter zu besorgen ist. 6Die Feststellungen hierüber trifft das Präsidium. 7Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse gelten die Sätze 4 bis 6 entsprechend. 8Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen nach Satz 1.(4) Mitglieder des Landtages erhalten für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium erlassen werden, die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen bis zu einem Betrag, der dem Zweifachen eines monatlichen Bruttoentgelts einer oder eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Stufe 3 in der jeweiligen Höhe entspricht, erstattet; Nebenleistungen werden nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen nach Halbsatz 1 erstattet. Im zurückliegenden Zeitraum nicht ausgeschöpfte Mittel können innerhalb eines Kalenderjahres verwendet werden. Darüber hinaus können Mittel bis zur Höhe eines Zwölftels des sich nach Satz 1 ergebenden Jahresbetrages auf das Folgejahr übertragen werden. Ein Ersatz von Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Landtagsverwaltung zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein Führungszeugnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vorgelegt wird. Enthält das Führungszeugnis einen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat, kann der Aufwendungsersatz nach Abwägung aller Umstände ausgeschlossen werden, soweit im konkreten Einzelfall eine Gefährdung parlamentarischer Schutzgüter zu besorgen ist. Die Feststellungen hierüber trifft das Präsidium. Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse gelten die Sätze 4 bis 6 entsprechend. Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen nach Satz 1.
(5)
1Zur Aufwandsentschädigung gehören auch die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen und im Landtag die Inanspruchnahme eines Arbeitsraumes und sonstiger Sachleistungen in Ausübung des Mandats. 2Ebenfalls zur Aufwandsentschädigung gehört die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10.(5) Zur Aufwandsentschädigung gehören auch die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen und im Landtag die Inanspruchnahme eines Arbeitsraumes und sonstiger Sachleistungen in Ausübung des Mandats. Ebenfalls zur Aufwandsentschädigung gehört die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10.
(6)
1Eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung erhalten die Präsidentin oder der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 15 Prozent sowie die stellvertretenden Präsidentinnen und Präsidenten und die Vorsitzenden von Ausschüssen und Enquete-Kommissionen mit Ausnahme derjenigen des Wahlprüfungsausschusses und des Bewertungsausschusses in Höhe von 13 Prozent der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 4 und 7. 2Soweit ein Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, wird abweichend von Satz 1 die Amtsaufwandsentschädigung auf der Grundlage der Kostenpauschale mit Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages bemessen. 3Wird die oder der Vorsitzende eines Ausschusses oder einer Enquete-Kommission in mehr als einer aufeinanderfolgenden Sitzung vertreten, erhält das die Stellvertretung wahrnehmende Mitglied des Landtages ab der zweiten Sitzung die steuerfreie Aufwandsentschädigung nach Satz 1. 4Nimmt ein Mitglied des Landtages mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, so wird nur die höhere Amtsaufwandsentschädigung gewährt. 5Die Fraktionen können besondere Mehraufwandsentschädigungen für den Mehraufwand zur Wahrnehmung von wesentlichen Funktionen, insbesondere als stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Arbeitskreisvorsitzende, aus eigenen Mitteln in Höhe von 13 Prozent der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 4 und 7 gewähren. 6Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 7Mehraufwandsentschädigungen nach den Sätzen 5 und 6 können nicht neben einer Mehraufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende gewährt werden.(6) Eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung erhalten die Präsidentin oder der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 15 Prozent sowie die stellvertretenden Präsidentinnen und Präsidenten und die Vorsitzenden von Ausschüssen und Enquete-Kommissionen mit Ausnahme derjenigen des Wahlprüfungsausschusses und des Bewertungsausschusses in Höhe von 13 Prozent der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 4 und 7. Soweit ein Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, wird abweichend von Satz 1 die Amtsaufwandsentschädigung auf der Grundlage der Kostenpauschale mit Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages bemessen. Wird die oder der Vorsitzende eines Ausschusses oder einer Enquete-Kommission in mehr als einer aufeinanderfolgenden Sitzung vertreten, erhält das die Stellvertretung wahrnehmende Mitglied des Landtages ab der zweiten Sitzung die steuerfreie Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Nimmt ein Mitglied des Landtages mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, so wird nur die höhere Amtsaufwandsentschädigung gewährt. Die Fraktionen können besondere Mehraufwandsentschädigungen für den Mehraufwand zur Wahrnehmung von wesentlichen Funktionen, insbesondere als stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Arbeitskreisvorsitzende, aus eigenen Mitteln in Höhe von 13 Prozent der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 4 und 7 gewähren. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Mehraufwandsentschädigungen nach den Sätzen 5 und 6 können nicht neben einer Mehraufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende gewährt werden.
(6a)
Die Fraktionen im Landtag können in eigener Verantwortung den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern eine steuerpflichtige monatliche besondere Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 50 Prozent der Grundentschädigung nach § 5 Absatz 1 gewähren.
(6b)
Hat eine Fraktion zwei Fraktionsvorsitzende, so beträgt deren Amtsaufwandsentschädigung jeweils die Hälfte des Betrages nach Absatz 6 Satz 1.
(7)
1Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag im Sinne von § 1 erhalten die Mitglieder des Landtages ab der 7. Wahlperiode einen einmaligen Zuschuss zur Einrichtung, Renovierung und Instandsetzung eines Abgeordnetenbüros sowie für präventive Maßnahmen zu dessen Schutz in Höhe von 9 000 Euro auf Nachweis. 2Der Zuschuss wird zu Beginn einer Wahlperiode an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils in der vergangenen Wahlperiode eingetreten ist. 3Die prozentuale Änderungsrate des ermittelnden Indexes teilt das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. 4Der neue Betrag wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode veröffentlicht.12(7) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag im Sinne von § 1 erhalten die Mitglieder des Landtages ab der 7. Wahlperiode einen einmaligen Zuschuss zur Einrichtung, Renovierung und Instandsetzung eines Abgeordnetenbüros sowie für präventive Maßnahmen zu dessen Schutz in Höhe von 9 000 Euro auf Nachweis. Der Zuschuss wird zu Beginn einer Wahlperiode an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils in der vergangenen Wahlperiode eingetreten ist. Die prozentuale Änderungsrate des ermittelnden Indexes teilt das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Der neue Betrag wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode veröffentlicht.12

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