Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 30
§ 20
AbgeordnetengesetzAnwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
Stand 2024-01-01