Ein Mitglied des Landtages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2 und 7, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat. 13
§ 7
AbgeordnetengesetzWegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung
Leistungen an Abgeordnete
Stand 2024-01-01