Die Rechtsstellung von Abgeordneten mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt richtet sich nach §§ 29 bis 36, diejenige von Abgeordneten mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt nach §§ 37 bis 39.
§ 28
AbgeordnetengesetzAngehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag
Stand 2024-01-01