Beamtinnen oder Beamte, die in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen werden, sind zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung Mitglied des Landtages waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen. 42
§ 33
AbgeordnetengesetzEntlassung
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt
Stand 2024-01-01