(1)
Anzeigen nach § 4b Absatz 1 sowie Absatz 4 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.
(2)
1Anzeigen nach § 4b Absatz 2 sind nach Erwerb der Mitgliedschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zur Stufe 4 für jedes Kalenderjahr bis zum 1. April des Folgejahres einzureichen. 2Ab Stufe 5 beträgt die Frist zur Anzeige drei Monate zum Monatsende. 3Für die Anzeige von(2) Anzeigen nach § 4b Absatz 2 sind nach Erwerb der Mitgliedschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zur Stufe 4 für jedes Kalenderjahr bis zum 1. April des Folgejahres einzureichen. Ab Stufe 5 beträgt die Frist zur Anzeige drei Monate zum Monatsende. Für die Anzeige von
1.
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft unabhängig von der Stufe und
2.
Einkünften im Sinne des § 4c Absatz 2 Satz 4, die jeweils die Stufe 4 nicht übersteigen,
gilt die Frist des Satzes 1.
(3)
Für die Mitteilung anzeigepflichtiger Einkünfte beziehungsweise Spenden, die nicht kalenderjährig anzugeben sind, ist der späteste Zeitpunkt für den Fristbeginn der Tag des Zuflusses. 7