1Die Leistungen des Zweiten und Dritten Abschnitts werden auf volle Euro aufgerundet. 2Dies gilt nicht für den Vorsorgebeitrag nach § 14a Abs. 1.36 Die Leistungen des Zweiten und Dritten Abschnitts werden auf volle Euro aufgerundet. Dies gilt nicht für den Vorsorgebeitrag nach § 14a Abs. 1.36
§ 27
AbgeordnetengesetzAufrundung
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2024-01-01