Jurafuchs

§ 27

Abgeordnetengesetz
Aufrundung
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2024-01-01
1Die Leistungen des Zweiten und Dritten Abschnitts werden auf volle Euro aufgerundet. 2Dies gilt nicht für den Vorsorgebeitrag nach § 14a Abs. 1.36 Die Leistungen des Zweiten und Dritten Abschnitts werden auf volle Euro aufgerundet. Dies gilt nicht für den Vorsorgebeitrag nach § 14a Abs. 1.36

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