Jurafuchs

§ 45b

Abgeordnetengesetz
Übergangsregelung zum Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten
Stand 2024-01-01
(1)
Für Mitglieder, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 14. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 702) am 1. Juni 2021 dem Landtag angehört haben, ist § 14 b Absatz 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)
Die Berechnung der Altersentschädigung nach § 14 b Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 gilt für Mitglieder des Landtages ab Beginn der 7. Wahlperiode, wobei die Bemessung anteilig ab der 7. Wahlperiode erfolgt. 55

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