Jurafuchs

§ 8

Abgeordnetengesetz
Kürzung der Kostenpauschale
Leistungen an Abgeordnete
Stand 2024-01-01
(1)
1Der vom Präsidium festgestellte Sitzungsplan bildet die Grundlage für die Anwesenheitspflicht der Mitglieder des Landtages. 2Während aller Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und Gremien sowie der Fraktionen, Fraktionsarbeitskreise und sonstigen satzungsmäßigen Organe der Fraktionen, die im Rahmen des Sitzungsplanes liegen oder besonders zugelassen werden, werden Anwesenheitslisten ausgelegt. 3Trägt sich ein Mitglied des Landtages nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 59 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages (1) Der vom Präsidium festgestellte Sitzungsplan bildet die Grundlage für die Anwesenheitspflicht der Mitglieder des Landtages. Während aller Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und Gremien sowie der Fraktionen, Fraktionsarbeitskreise und sonstigen satzungsmäßigen Organe der Fraktionen, die im Rahmen des Sitzungsplanes liegen oder besonders zugelassen werden, werden Anwesenheitslisten ausgelegt. Trägt sich ein Mitglied des Landtages nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 59 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

von der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 einbehalten; dies gilt nicht für Sitzungen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 10 und 11. 4§ 6 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend. 5Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so erfolgt der Einbehalt nur einmal. 6Der einzubehaltende Betrag erhöht sich jeweils um 45 Euro, wenn ein Mitglied des Landtages an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat. 7Die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Plenums wird ersetzt durch das Amtieren als Präsidentin oder Präsident sowie als Schriftführerin oder Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Landtages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder des Präsidiums, durch eine Dienstreisegenehmigung nach § 11 für den Sitzungstag oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung im Auftrag des Landtages. 8Satz 7 gilt für Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen entsprechend. 9Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, ist ausreichend, wenn sich die oder der Abgeordnete in einer Anwesenheitsliste eingetragen hat.von der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 einbehalten; dies gilt nicht für Sitzungen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 10 und 11. § 6 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so erfolgt der Einbehalt nur einmal. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich jeweils um 45 Euro, wenn ein Mitglied des Landtages an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Plenums wird ersetzt durch das Amtieren als Präsidentin oder Präsident sowie als Schriftführerin oder Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Landtages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder des Präsidiums, durch eine Dienstreisegenehmigung nach § 11 für den Sitzungstag oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung im Auftrag des Landtages. Satz 7 gilt für Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen entsprechend. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, ist ausreichend, wenn sich die oder der Abgeordnete in einer Anwesenheitsliste eingetragen hat.

(2)
1Einem Mitglied des Landtages, das nicht an allen namentlichen Abstimmungen oder Wahlen mit Namensaufruf eines Tages teilnimmt, werden 30 EUR von der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 einbehalten, sofern nicht bereits ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt. 2Die Teilnahme wird ersetzt durch eine Dienstreisegenehmigung nach § 11 für den Abstimmungszeitraum oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung außerhalb des Landtages im Auftrag des Landtages in diesem Zeitraum.(2) Einem Mitglied des Landtages, das nicht an allen namentlichen Abstimmungen oder Wahlen mit Namensaufruf eines Tages teilnimmt, werden 30 EUR von der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 einbehalten, sofern nicht bereits ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt. Die Teilnahme wird ersetzt durch eine Dienstreisegenehmigung nach § 11 für den Abstimmungszeitraum oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung außerhalb des Landtages im Auftrag des Landtages in diesem Zeitraum.
(3)
1Der Abzug nach Absatz 1 wird auch vorgenommen, wenn sich ein stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtages, das für eine Sitzung von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde, nicht in die Anwesenheitslisten einträgt. 2Ein Mitglied des Landtages, das als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums ein Mitglied in einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 2 vertritt, erhält für jede Sitzung eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale, deren Höhe sich nach Absatz 1 Satz 3 und 4 bemisst, sofern es von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde und für das stellvertretende Mitglied an diesem Tag keine sonstige Anwesenheitspflicht im Landtag bestand.(3) Der Abzug nach Absatz 1 wird auch vorgenommen, wenn sich ein stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtages, das für eine Sitzung von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde, nicht in die Anwesenheitslisten einträgt. Ein Mitglied des Landtages, das als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums ein Mitglied in einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 2 vertritt, erhält für jede Sitzung eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale, deren Höhe sich nach Absatz 1 Satz 3 und 4 bemisst, sofern es von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde und für das stellvertretende Mitglied an diesem Tag keine sonstige Anwesenheitspflicht im Landtag bestand.
(4)
1Ein Abzug nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 1 erfolgt nicht(4) Ein Abzug nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 1 erfolgt nicht
1.
bei Krankheit unter Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
2.
im Fall einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
3.
bei Krankheit eines Kindes, wenn die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
4.
in der gesetzlichen Mutterschutzfrist beziehungsweise in angezeigter Elternzeit.

2Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Ausnahmen zulassen.14 Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Ausnahmen zulassen.14

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