Jurafuchs

§ 14b

Abgeordnetengesetz
Altersentschädigung
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
Stand 2024-01-01
(1)
1Ein ehemaliges Mitglied des Landtages erhält eine Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. 2§ 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.(1) Ein ehemaliges Mitglied des Landtages erhält eine Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2)
1Die Altersentschädigung orientiert sich an dem Grundgehaltssatz einer Richterin beziehungsweise eines Richters im Freistaat Sachsen in der Besoldungsgruppe R 2 Stufe 6 gemäß der Anlage 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nach § 5 Absatz 1 bis 3. 2Der Steigerungssatz beträgt ab der 6. Wahlperiode für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft 0,3 Prozent bis zu einem Höchstsatz von 70 vom Hundert. 3Die Altersentschädigung vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, die über Absatz 1 hinausgeht. 4Die vorzeitige Inanspruchnahme nach Satz 3 ist zu beantragen. 5Bei der Bemessung der Höhe der Altersentschädigung finden nur Zeiten der Mitgliedschaft Berücksichtigung, in denen kein Anspruch auf Vorsorgebeitrag nach § 13 Absatz 1, § 14a bestand.(2) Die Altersentschädigung orientiert sich an dem Grundgehaltssatz einer Richterin beziehungsweise eines Richters im Freistaat Sachsen in der Besoldungsgruppe R 2 Stufe 6 gemäß der Anlage 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nach § 5 Absatz 1 bis 3. Der Steigerungssatz beträgt ab der 6. Wahlperiode für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft 0,3 Prozent bis zu einem Höchstsatz von 70 vom Hundert. Die Altersentschädigung vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, die über Absatz 1 hinausgeht. Die vorzeitige Inanspruchnahme nach Satz 3 ist zu beantragen. Bei der Bemessung der Höhe der Altersentschädigung finden nur Zeiten der Mitgliedschaft Berücksichtigung, in denen kein Anspruch auf Vorsorgebeitrag nach § 13 Absatz 1, § 14a bestand.
(3)
1Beim Zusammentreffen von Ansprüchen aus einer auf dem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhenden Altersversorgung und Ansprüchen aus § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 darf der Betrag der Höchstversorgung nicht überschritten werden, den das Mitglied des Landtages bei ausschließlicher Anwendung von § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 erlangt hätte. 2Die Altersversorgungsansprüche aus § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. 3Rentenbeträge, die auf darüber hinausgehenden eigenen Beitragsleistungen beruhen, bleiben unberücksichtigt.23(3) Beim Zusammentreffen von Ansprüchen aus einer auf dem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhenden Altersversorgung und Ansprüchen aus § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 darf der Betrag der Höchstversorgung nicht überschritten werden, den das Mitglied des Landtages bei ausschließlicher Anwendung von § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 erlangt hätte. Die Altersversorgungsansprüche aus § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf darüber hinausgehenden eigenen Beitragsleistungen beruhen, bleiben unberücksichtigt.23

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