Jurafuchs

§ 25

Abgeordnetengesetz
Verzicht, Übertragbarkeit, Nichtanrechenbarkeit
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2024-01-01
(1)
1Ein Verzicht auf die Grundentschädigung nach § 5 und auf die Aufwandsentschädigung nach § 6 ist unzulässig. 2Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. 3Die Ansprüche auf Grundentschädigung und auf Übergangsgeld nach § 12 sind nur zur Hälfte übertragbar. 4Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.(1) Ein Verzicht auf die Grundentschädigung nach § 5 und auf die Aufwandsentschädigung nach § 6 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. Die Ansprüche auf Grundentschädigung und auf Übergangsgeld nach § 12 sind nur zur Hälfte übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung .
(2)
Die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.

Meine Notizen

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