Jurafuchs

§ 11

FAG
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes
Allgemeiner Finanzausgleich
Stand 2000-01-01
(1)
Es erhalten jährlich:
1.
die Stadtkreise 25,01 Euro je Einwohnerin und Einwohner;
2.
die Landkreise 11,42 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,89 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;
3.
die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;
4.
die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.
(2)
Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.
(3)
Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.
(4)
Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes, durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz und durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2024 575,909 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Ab dem Jahr 2025 wird der sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende Betrag um 1,414 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2026 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 5. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
(5)
Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.

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