(1)
Die den Stadt- und Landkreisen durch die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände entstehenden Be- und Entlastungen werden ab dem Jahr 2005 jährlich aufkommensneutral zwischen den Stadt- und Landkreisen ausgeglichen.
(2)
Dem Ausgleich liegen zugrunde
1.
die Belastungen der Stadt- und Landkreise mit Zweckausgaben, die sich im Jahr 2003 ergeben hätten, wenn der Aufgabenübergang nach § 2 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände bereits am 1. Januar 2003 erfolgt wäre. Dabei sind Einnahmen unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Kostenerstattungsregelungen mit Ausnahme der im Jahr 2003 geltenden Regelung nach § 103 Absatz 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes abzusetzen. Ist der Durchschnitt der Eingliederungshilfenettoausgaben der Jahre 2003 und 2008 geringer als die Ausgaben nach Satz 1, ist dem Ausgleich der Durchschnittsbetrag zugrunde zu legen;
2.
die Entlastungen durch den Wegfall der Landeswohlfahrtsumlagen, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Belastungen nach Abzug der Mehreinnahmen in Nummer 3 entfallen, nach den im Jahr 2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen;
3.
die Mehreinnahmen durch die Umschichtung der bisherigen Schlüsselzuweisungen an die Landeswohlfahrtsverbände in die Schlüsselzuweisungen der Stadt- und Landkreise unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Finanzausgleichsumlage nach den im Jahr 2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen.
Die Verteilung der Entlastungen nach Nummer 2 und der Mehreinnahmen nach Nummer 3 auf die Stadt- und Landkreise werden jährlich auf der Basis der Steuerkraftsummen und Bemessungsgrundlagen des jeweiligen Jahres neu ermittelt.
(3)
Die Belastungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden von den Landeswohlfahrtsverbänden bis zum 30. September 2004 ermittelt und festgestellt.