Jurafuchs

§ 4

FAG
Kommunale Investitionspauschale
Allgemeiner Finanzausgleich
Stand 2000-01-01
(1)
Die Kommunale Investitionspauschale (§ 3 a Absatz 2) wird auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer nach Absatz 2 umgerechneten Einwohnerzahlen verteilt und soll grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden.
(2)
Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer Steuerkraftsumme (§ 38 Absatz 1) je Einwohnerin oder Einwohner von

angesetzt.

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