Jurafuchs

§ 26

FAG
Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung von Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden befinden
Ausgleich von Sonderlasten
Stand 2000-01-01
(1)
Die nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Gemeinden befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass
1.
jeder Kilometer Gemeindeverbindungsstraßen 1-fach,
2.
jeder Kilometer Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen 2,4-fach,
3.
jeder Kilometer Kreisstraßen (ohne Ortsdurchfahrten) 1,4-fach,
4.
jeder Kilometer Kreisstraßen (einschließlich Ortsdurchfahrten), die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind, 2,6-fach

gewertet wird. Sind anstelle von Gemeinden Zweckverbände Träger der Baulast, erhalten diese die Zuweisungen. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.

(2)
§ 25 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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