Der Ausgleichsbetrag nach § 1 Absatz 6 der Kindertagesstättenverordnung wird auf die Gemeinden gemäß dem in § 1 Absatz 7 dieser Rechtsverordnung festgelegten Schlüssel verteilt. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.
§ 29e
FAGFörderung der pädagogischen Leitungszeit
Ausgleich von Sonderlasten
Stand 2000-01-01