(1)
Das Land fördert die kommunale Aufgabenerfüllung im Bereich Flucht und Migration. Dazu beteiligt sich das Land an den kommunalen Kosten mit einer einmaligen Pauschale je Asylerstantragstellung in Höhe von 3 750 Euro, mindestens jedoch mit 65 Millionen Euro je Jahr. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.
(2)
Maßgeblich für die jährliche Zahl der Asylerstantragstellungen ist die Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
(3)
Die Mittel werden auf die Stadt- und Landkreise im Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt. Dem jeweiligen Stadtkreis werden 100 Prozent der auf ihn entfallenden Mittel zugewiesen. Dem jeweiligen Landkreis werden zwei Drittel und seinen kreisangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen ein Drittel der auf den jeweiligen Landkreis entfallenden Mittel zugewiesen. Maßgebend ist jeweils die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.