In den Fällen der §§ 1 a, 6, 9, 10 und 38 sind gemeindefreie Grundstücke den Gemeinden gleichgestellt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 30 Einwohnerzahl§ 32 Festsetzung, Berichtigung →